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§ 8 VSG NRW - Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Amtliche Abkürzung
VSG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
12

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten in schriftlichen oder elektronischen Akten und in zur Person geführten Dateien verarbeiten, wenn

  1. 1.
    tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 vorliegen,
  2. 2.
    dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist oder
  3. 3.
    dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 4 erforderlich ist.

(2) Eine Speicherung personenbezogener Daten eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, des Bundestags oder eines Landesparlaments ist nur dann zulässig, wenn im Einzelfall der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine Einschränkung des freien Mandats erforderlich macht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die oder der Abgeordnete das Mandat zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht oder diese aktiv und aggressiv bekämpft. Uber die Erforderlichkeit der Speicherung entscheidet die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister nach Anhörung des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Die auf das notwendige Mindestmaß zu beschränkende Speicherung ist umgehend zu beenden, sofern sie zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht mehr erforderlich ist.

(3) Zur Aufgabenerfüllung nach § 3 Absatz 4 dürfen in automatisierten Dateien nur personenbezogene Daten über die Personen gespeichert werden,

  1. 1.

    die der Sicherheitsüberprüfung unterliegen oder in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden oder

  2. 2.

    für die eine Nachberichtspflicht der Verfassungsschutzbehörde im Rahmen einer gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungspflicht besteht

(4) Unterlagen, die nach Absatz 1 und 2 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn in ihnen weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. Eine Abfrage von Daten Dritter ist nur zu Auskunftszwecken nach § 14 zulässig.

(5) Die Speicherung ist auf das für die Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.

(6) Der Zugriff auf personenbezogene Daten in elektronischen Sachakten ist zu protokollieren. In elektronischen Sachakten gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nach Löschung der zur Person geführten Dateien nicht für Aufgaben nach § 3 Absatz 4 verwandt oder an andere Behörden übermittelt werden. Eine Abfrage der in elektronischen Sachakten enthaltenen personenbezogenen Daten ist mittels automatisierter Verarbeitung nur zu Auskunftszwecken nach § 14 oder dann zulässig, wenn für sie die Voraussetzungen der Speicherung nach Absatz 1 vorliegen.