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  • ab 28.05.2004 (aktuelle Fassung)

§ 11 ThürBestG - Unentgeltlichkeit der Einwilligung in die klinische Sektion

Bibliographie

Titel
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Amtliche Abkürzung
ThürBestG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2127-1

Für die Einwilligung in eine klinische Sektion darf keine Gegenleistung verlangt oder gewährt werden. Die Kosten der klinischen Sektion sind, soweit dies nicht in anderen Gesetzen besonders geregelt ist, von demjenigen zu tragen, der die Vornahme veranlasst hat oder in dessen Interesse sie erfolgt.