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§ 68 ThürRiG - Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags

Bibliographie

Titel
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) Gegen einen Richter auf Probe und einen Richter kraft Auftrags findet ein förmliches Disziplinarverfahren dann nicht statt, wenn der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte. Der für Justiz zuständige Minister kann eine Untersuchung anordnen. Er hat in diesem Fall einen Richter auf Lebenszeit mit der Untersuchung zu beauftragen; dieser hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers.

(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus seinem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies einem förmlichen Disziplinarverfahren nach den Bestimmungen für Beamte nicht entgegen.