§ 4 SLVO - Probezeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich in der Probezeit bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können.
(2) Beamtinnen und Beamte sollen während der Probezeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Verhältnisse und Möglichkeiten auf mindestens zwei Dienstposten eingesetzt werden.
(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind spätestens nach der Hälfte der Probezeit erstmals und vor Ablauf der Probezeit mindestens ein zweites Mal zu beurteilen. Bestehen Zweifel an der Bewährung, so sind diese besonders zu begründen.
(4) Zeiten einer Beschäftigung mit einer ermäßigten Arbeitszeit werden bei der Berechnung der Probezeit in vollem Umfang berücksichtigt.
(5) Auf die Probezeit wird auch die Zeit einer gleichwertigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung angerechnet.
(6) Der Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit ist den Beamtinnen und Beamten im Falle ihrer Bewährung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Mitteilung ist in die Personalakte aufzunehmen.
(7) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden.