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  • ab 01.06.1996 (außer Kraft)

§ 2 LJagdG 1996 - Abrundung der Jagdbezirke (1)

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LJagdG 1996,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
792

(1) Jagdbezirke können durch schriftliche Vereinbarung der Beteiligten (Jagdgenossenschaft, Eigenjagdbesitzer) abgerundet werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der unteren Jagdbehörde und wird erst mit deren Erteilung rechtswirksam; dies gilt auch für die Aufhebung und die Änderung einer Vereinbarung.

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so kann die untere Jagdbehörde die Abrundung von Amts wegen vornehmen.

(3) Abrundungen sind nur zulässig, wenn und soweit sie aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig sind und wenn dadurch nicht ein Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße verliert. Durch Abrundung soll die Größe der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden.

(4) Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, hat die untere Jagdbehörde nach den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung benachbarten Jagdbezirken anzugliedern.

(5) In laufende Jagdpachtverhältnisse darf nur mit Zustimmung der Vertragsparteien eingegriffen werden. Wird der Abrundung nicht zugestimmt, so tritt diese erst mit Beendigung des Jagdpachtverhältnisses der nicht zustimmenden Vertragspartei, bei mehreren nicht zustimmenden Vertragsparteien mit Beendigung des am längsten laufenden Jagdpachtvertrages der nicht zustimmenden Vertragsparteien in Kraft. Der Zustimmung bedarf es insoweit nicht, als Jagdpachtverträge vor ihrem Ablauf verlängert oder neu abgeschlossen werden und im Zeitpunkt der Verlängerung oder des Neuabschlusses ein Abrundungsverfahren bereits anhängig ist.

(6) Bei der Angliederung von Grundflächen an einen Eigenjagdbezirk hat dessen Inhaber an den Eigentümer der ungegliederten Grundflächen jährlich im Voraus eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

(7) Erstreckt sich eine Abrundung auf das Gebiet mehrerer Land- oder Stadtkreise, und ist ein Einvernehmen der unteren Jagdbehörden nicht zu erzielen, so ist die obere Jagdbehörde zuständig. Abrundungen über die Landesgrenze hinweg bedürfen unbeschadet der Zuständigkeit der unteren Jagdbehörde (Absätze 1 und 2) der Bestätigung der oberen Jagdbehörde.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2015 durch Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 72 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550).
Nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) treten § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.