§ 18 HBG - Ausländerinnen und Ausländer, Staatenlose
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Beamtengesetz (HBG)
- Amtliche Abkürzung
- HBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 320-198
1Bewerberinnen und Bewerber, die nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes erfüllen, und Staatenlose, die sich um die Aufnahme in einen Vorbereitungsdienst bewerben, der Voraussetzung auch für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, können in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden; bedürftigen Bewerberinnen und Bewerbern kann eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der Anwärterbezüge einer Beamtin oder eines Beamten im Vorbereitungsdienst bewilligt werden. 2Die Bewerberinnen und Bewerber werden in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen; ihre Aufnahme in den Vorbereitungsdienst steht unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs.