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  • ab 14.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 4 UVPG LSA - Zentrales Internetportal für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA) 
Amtliche Abkürzung
UVPG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2129.18

(1) Das Land Sachsen-Anhalt richtet ein zentrales Internetportal für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ein. Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals obliegen dem für die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen Ministerium.

(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die nach § 19 Abs. 2 und § 27 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auszulegenden Unterlagen und Bescheide in dem zentralen Internetportal für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung der Öffentlichkeit zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen und Bescheide. Die zuständige Behörde ist für die jeweiligen Veröffentlichungen und Löschungen sowie die Vorbereitung der Berichterstattung nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verantwortlich.

(3) Für die fachliche Betreuung des zentralen Internetportals für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung ist das Landesverwaltungsamt zuständig.

(4) Alle in das zentrale Internetportal für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.

(5) Der Inhalt des zentralen Internetportals für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung soll auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verwendet werden.