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§ 59 PAO - Voraussetzungen der Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung (PAO)
Amtliche Abkürzung
PAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9424-5-1

Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer

  1. 1.

    Mitglied der Patentanwaltskammer ist und

  2. 2.

    den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.