§ 59 PAO - Voraussetzungen der Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung (PAO)
- Amtliche Abkürzung
- PAO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9424-5-1
Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer
- 1.
Mitglied der Patentanwaltskammer ist und
- 2.
den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.