Art. 32 BayDG - Abschließende Anhörung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
- Amtliche Abkürzung
- BayDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1-1-F
1Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten oder der Beamtin Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; Art. 22 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach Art. 33 Abs. 2 Nrn. 2 oder 3 eingestellt werden soll.