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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

Art. 32 BayDG - Abschließende Anhörung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Amtliche Abkürzung
BayDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2031-1-1-F

1Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten oder der Beamtin Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; Art. 22 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach Art. 33 Abs. 2 Nrn. 2 oder 3 eingestellt werden soll.