§ 224 BauGB - Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Bibliographie

Titel
Baugesetzbuch (BauGB) 
Amtliche Abkürzung
BauGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
213-1

1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen

  1. 1.

    den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,

  2. 2.

    die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1,

  3. 3.

    die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie

  4. 4.

    die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4

hat keine aufschiebende Wirkung. 2§ 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.