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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 1 HmbGleiG - Ziel des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst (Hamburgisches Gleichstellungsgesetz - HmbGleiG)
Amtliche Abkürzung
HmbGleiG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2038-1

Dieses Gesetz dient der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Beseitigung bestehender und der Verhinderung künftiger Nachteile auf Grund des Geschlechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes. In allen Bereichen gemäß § 3 Absatz 3 des hamburgischen öffentlichen Dienstes ist eine gleiche Teilhabe von Frauen und Männern zu verwirklichen.