Versionsverlauf


  • ab 31.08.2005 (aktuelle Fassung)

§ 5 UkV - Widerruf der Unabkömmlichstellung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (Unabkömmlichstellungsverordnung - UkV)
Amtliche Abkürzung
UkV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
50-1-12

(1) Die Unabkömmlichstellung ist bei Wegfall ihrer Voraussetzungen schriftlich zu widerrufen.

(2) Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge

  1. 1.
    einer obersten Bundesbehörde das Bundesamt für Wehrverwaltung,
  2. 2.
    einer obersten Landesbehörde die zuständige Wehrbereichsverwaltung,
  3. 3.
    im Übrigen das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen oder des oder der Dienstleistungspflichtigen zuständige Kreiswehrersatzamt.

(3) Vor dem Widerruf einer Unabkömmlichstellung soll die vorschlagsberechtigte Behörde gehört werden.