§ 5 UkV - Widerruf der Unabkömmlichstellung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (Unabkömmlichstellungsverordnung - UkV)
- Amtliche Abkürzung
- UkV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 50-1-12
(1) Die Unabkömmlichstellung ist bei Wegfall ihrer Voraussetzungen schriftlich zu widerrufen.
(2) Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge
- 1.einer obersten Bundesbehörde das Bundesamt für Wehrverwaltung,
- 2.einer obersten Landesbehörde die zuständige Wehrbereichsverwaltung,
- 3.im Übrigen das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen oder des oder der Dienstleistungspflichtigen zuständige Kreiswehrersatzamt.
(3) Vor dem Widerruf einer Unabkömmlichstellung soll die vorschlagsberechtigte Behörde gehört werden.