§ 100 HPVG - Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
- Amtliche Abkürzung
- HPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 326-38
(1) Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit ist eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Beschäftigten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, ausgenommen diejenigen, die auf vom Landespolizeipräsidium zugewiesenen Stellenkontingenten geführt werden, wählen den Hauptpersonalrat nach § 48 Abs. 1 Satz 1.
(3) Stammbehörde der an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit studierenden Beschäftigten ist die Einstellungsbehörde.