§ 116 SWG - Inhalt des Bescheides
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Der Bescheid hat zu enthalten:
- 1.
die genaue Bezeichnung des bewilligten Rechts oder der erlaubten Benutzung nach Art, Umfang und Zweck und des der Benutzung zu Grunde liegenden Plans,
- 2.
die Dauer der Bewilligung oder d er Erlaubnis, die Benutzungsbedingungen und Auflagen, soweit die Festsetzung der Auflagen nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
- 3.
die Frist für den Beginn der Benutzung,
- 4.
die Entscheidung über Einwendungen und andere Anträge nach § 18 dieses Gesetzes,
- 5.
die Entscheidung über eine Entschädigung, soweit deren Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
- 6.
die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.