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§ 116 SWG - Inhalt des Bescheides

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

Der Bescheid hat zu enthalten:

  1. 1.
    die genaue Bezeichnung des bewilligten Rechts oder der erlaubten Benutzung nach Art, Umfang und Zweck und des der Benutzung zugrundeliegenden Planes,
  2. 2.
    die Dauer der Bewilligung oder d er Erlaubnis, die Benutzungsbedingungen und Auflagen, soweit die Festsetzung der Auflagen nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
  3. 3.
    die Frist für den Beginn der Benutzung,
  4. 4.
    die Entscheidung über Einwendungen und andere Anträge nach § 18 dieses Gesetzes,
  5. 5.
    die Entscheidung über eine Entschädigung, soweit deren Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
  6. 6.
    die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.