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§ 26 HLV - Höherer Dienst

Bibliographie

Titel
Hessische Laufbahnverordnung 
Redaktionelle Abkürzung
HLV,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-137

Bei Psychologinnen und Psychologen mit der Befähigung für ein Lehramt, die in die Laufbahn höherer sozialer Dienst eingestellt werden sollen, können Zeiten im Schuldienst nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung bis zu insgesamt zwei Jahren auf die hauptberufliche Tätigkeit nach § 22 angerechnet werden.