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§ 101 LHO - Rechnung des Rechnungshofs

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
630-2

Die Rechnung des Rechnungshofs wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.