§ 14 ThürBestG - Verfahren der anatomischen Sektion
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBestG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2127-1
(1) Der für die anatomische Sektion verantwortliche Arzt oder Hochschullehrer fertigt eine Niederschrift über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 an.
(2) Soweit der Leichnam im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach § 13 Abs. 1 nicht mehr erforderlich ist, hat der verantwortliche Arzt oder Hochschullehrer für die Bestattung zu sorgen. Er fertigt darüber eine Niederschrift an.
(3) Ist es im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach § 13 Abs. 1 erforderlich, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.