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  • ab 06.08.2016 (aktuelle Fassung)

§ 20 KGSG - Kulturgutverkehrsfreiheit

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Amtliche Abkürzung
KGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-26

Kulturgut kann ein- oder ausgeführt sowie in Verkehr gebracht werden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften, insbesondere unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union, Verbote oder Beschränkungen vorsehen.