§ 15 ThürRKG - Auslagenerstattung bei Reisen zum Zwecke der Aus- und Fortbildung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2032-6
(1) Bei Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung und der damit zusammenhängenden Prüfungen, die auf Verlangen oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen, werden die Aufwendungen wie bei Dienstreisen mit der Maßgabe erstattet, dass 75 vom Hundert des Tagegeldes nach § 6 Abs. 1 gewährt werden sowie bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges die Gewährung der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 und 2a ausgeschlossen ist. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann in besonderen Fällen Auslagenerstattung wie bei Dienstreisen gewährt werden.
(2) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die Auslagen für Verpflegung bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tagegeldes, ganz oder teilweise die Übernachtungskosten und ebenso die notwendigen Fahr- und Nebenkosten erstattet werden. Die Erstattung ist auf 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 1 begrenzt.