§ 106 LWG - Sachliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Sachlich zuständig für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind, soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, nichts anderes bestimmt ist, die unteren Wasserbehörden. Die unteren Wasserbehörden entscheiden im Benehmen mit den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden.
(2) Die obere und die oberste Wasserbehörde führen die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Wasserbehörden. Die oberste Wasserbehörde führt die Fach- und Dienstaufsicht über das Landesamt für Wasserwirtschaft. § 93 POG gilt entsprechend.
(3) Betrifft eine Maßnahme, Anordnung oder sonstige Entscheidung, für die die untere Wasserbehörde zuständig ist, den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, so ist die obere Wasserbehörde zuständig.
(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten von der oberen Wasserbehörde auf die untere Wasserbehörde zu übertragen, soweit die sachlichen und personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung gegeben sind.