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§ 124a BerlHG - Sonstige Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Niederlassungen von staatlichen Hochschulen, Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder staatlich anerkannten Hochschulen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland dürfen betrieben werden, wenn

  1. 1.

    die Niederlassung ausschließlich ihre im Herkunftsstaat anerkannten oder genehmigten Studiengänge anbietet,

  2. 2.

    die Hochschule durch die Niederlassung ausschließlich ihre im Herkunftsstaat anerkannten und dort rechtmäßig verliehenen Hochschulgrade verleiht,

  3. 3.

    die durch die Niederlassung tätige Hochschule nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Verleihung der Hochschulgrade auch dann berechtigt ist, wenn die dieser Verleihung zugrunde liegende Ausbildung an der Niederlassung erfolgt, und

  4. 4.

    die Qualitätskontrolle durch den Herkunftsstaat gewährleistet ist.

Die Einrichtung der Niederlassung ist der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Studienbetriebs anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nachzuweisen; ansonsten ist die Einrichtung und Durchführung der Studiengänge unzulässig. Ist nach dem Recht des Herkunftsstaates eine staatliche Anerkennung oder ein gleichwertiger staatlicher Akt erforderlich, sind der Wegfall der staatlichen Anerkennung oder dieses Aktes und Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung oder dieses Aktes durch den Herkunftsstaat unverzüglich anzuzeigen. Niederlassungen nach Satz 1 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr neben ihrem Namen und ihrer Rechtsform auch stets den Namen, die Rechtsform und das Sitzland der gradverleihenden Hochschule zu nennen.

(2) Bildungseinrichtungen können auf der Grundlage einer Kooperation mit einer staatlichen Hochschule, einer Hochschule in staatlicher Trägerschaft oder einer staatlich anerkannten Hochschule aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland auf einen Abschluss oder auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation einer solchen Hochschule vorbereiten (Franchising), wenn

  1. 1.

    von der Bildungseinrichtung nur Bewerber oder Bewerberinnen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium an der Kooperationshochschule erfüllen,

  2. 2.

    unter der Verantwortung und Kontrolle der Kooperationshochschule die Qualität und Gleichwertigkeit des Studienangebotes gesichert ist, die Prüfungen unter deren Verantwortung und Kontrolle durchgeführt werden und die Kooperationshochschule ihre im Herkunftsstaat anerkannten oder zulässigen Hochschulgrade verleiht und

  3. 3.

    die Kooperationshochschule nach dem Recht des Herkunftsstaates auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung zur Verleihung der Hochschulgrade auch dann berechtigt ist, wenn die diese Verleihung vorbereitende Ausbildung an einer Bildungseinrichtung im Land Berlin erfolgt.

Die erforderlichen Nachweise sind der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Betriebs einzureichen. Dem Antrag ist eine Garantieerklärung der Kooperationshochschule beizufügen, nach der die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Der Betrieb der Bildungseinrichtung darf erst aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung festgestellt worden sind. Werden Studiengänge von Hochschulen nach Satz 1 in Kooperation mit einer Bildungseinrichtung durchgeführt, die selbst nicht Hochschule ist, ist von den für die Einrichtung handelnden Personen im geschäftlichen Verkehr bei allen im Zusammenhang mit diesen Studiengängen stehenden Handlungen darauf hinzuweisen, dass die Studiengänge nicht von der Bildungseinrichtung angeboten werden.