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§ 124a BerlHG - Sonstige Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Eine staatliche oder staatlich anerkannte oder staatlich genehmigte Hochschule eines anderen Staates oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland darf nach dem Recht des Sitzlandes unter dem Namen der Hochschule Hochschulstudiengänge durchführen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen. Hochschulen nach Satz 1 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr neben ihrem Namen und der Rechtsform auch stets ihr Sitzland zu nennen. Werden Studiengänge von Hochschulen nach Satz 1 in Kooperation mit einer Einrichtung durchgeführt, die selbst nicht Hochschule ist, ist von den für die Einrichtung handelnden Personen im geschäftlichen Verkehr bei allen im Zusammenhang mit diesen Studiengängen stehenden Handlungen darauf hinzuweisen, dass die Studiengänge nicht von der Einrichtung angeboten werden.

(2) Die Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 1 ist der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann von Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und den für diese handelnden Personen im Einzelfall verlangen, innerhalb einer angemessenen Frist die Berechtigung der Einrichtung nach dem Recht des Sitzlandes nachzuweisen oder danach erforderliche Akkreditierungsnachweise vorzulegen.