§ 5 SparkG - Sparkassenverordnung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Sparkassengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SparkG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 762-a-1
Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass die Sparkassen insbesondere zur Beschränkung des Geschäftsrisikos und zur Gewährleistung des Regionalprinzips bestimmte bankübliche Geschäfte nicht oder nur unter Einschränkungen betreiben dürfen.