§ 9 RAVG Bln - Verjährung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 830-1
(1) Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
(2) Die Verjährung der Beiträge wird durch den Zugang eines Beitragsbescheides, die Verjährung der Leistungen durch den Zugang des schriftlichen Antrages unterbrochen. Die Unterbrechung der Leistungsverjährung dauert bis zur Bekanntgabe des schriftlichen Bescheides des Versorgungswerks an das Mitglied oder die Hinterbliebenen.
(3) Im übrigen gelten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.