§ 105 HSOG - Kosten der Behörden der allgemeinen Verwaltung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
Die bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung entstehenden Kosten der Gefahrenabwehr werden von diesen getragen.