§ 78 LBG - Annahme von Belohnungen und Geschenken
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt nur mit Genehmigung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde annehmen. Die Befugnis zur Genehmigung kann auf andere Behörden übertragen werden.