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§ 78 LBG - Annahme von Belohnungen und Geschenken

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt nur mit Genehmigung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde annehmen. Die Befugnis zur Genehmigung kann auf andere Behörden übertragen werden.