Art. 221 EGStGB - Milchgesetz
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Das Milchgesetz vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 421), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:
- 1.
Die Überschrift vor § 43 erhält folgende Fassung:
"VI. Überwachungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften".
- 2.
In § 43 Abs. 1 wird die Verweisung "§§ 7 bis 11 Abs. 1 und 2" durch die Verweisung "§§ 6 bis 10a" ersetzt.
- 3.
§ 44 erhält folgende Fassung:
"§ 44
Wer entgegen
- 1.
den §§ 3, 4 Milch von Kühen, deren Gesundheitszustand die Beschaffenheit der Milch nachteilig beeinflussen kann, in den Verkehr bringt oder zu Milcherzeugnissen oder anderen Lebensmitteln verwendet oder
- 2.
§ 36 Milch oder Milcherzeugnisse zur Verwendung als Lebensmittel nachmacht oder solche nachgemachten Lebensmittel anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."
- 4.
§ 45 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;
- b)
in Absatz 2 werden das Wort "vorsätzlich", der Beistrich hinter dem Wort "Unternehmer" und die Worte "als Stellvertreter (§ 15) oder als Aufsichtsperson" gestrichen;
- c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."
- 5.
Die §§ 46 bis 50 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
"§ 46
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 44 bezeichneten Handlungen begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
Milch entgegen § 6 oder entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 behandelt oder als Unternehmer, der keine feste Betriebsstätte (§ 11 Abs. 3) hat, Milch im Straßen- oder Zubringerhandel abgibt,
- 2.
Milch in Räumen, die nicht den Anforderungen nach § 7 Abs. 1 entsprechen, aufbewahrt, bearbeitet, feilhält, abgibt oder verarbeitet oder bei diesen Tätigkeiten Einrichtungen oder Gegenstände verwendet, die nicht den Anforderungen nach § 7 Abs. 2 oder 3 entsprechen,
- 3.
Milch aus Gefäßen, Behältnissen, Milchwagen oder ähnlichen Einrichtungen, die nicht nach § 8 gekennzeichnet sind, unmittelbar an Verbraucher abgibt,
- 4.
entgegen § 9 Milch in Gefäßen oder Behältnissen, die nicht den in § 9 Abs. 1, 3 oder den in einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 bezeichneten Anforderungen entsprechen, in den Verkehr bringt,
- 5.
bei der Führung von Verbandszeichen gegen § 41 Abs. 1 oder 2 verstößt oder
- 6.
entgegen § 42 Lebensmittel in den Verkehr bringt, deren Verpackung, Kennzeichnung oder Aufmachung mit der für Milch oder Milcherzeugnisse vorgeschriebenen (§ 37) verwechselt werden kann.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach den §§ 5, 10, 11 Abs. 4, §§ 12, 37 oder 52 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 47
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne Erlaubnis nach § 14 oder ohne Zulassung nach § 16 ein Unternehmen zur Abgabe von Milch betreibt,
- 2.
ohne Erlaubnis nach § 17 Milch abgibt oder
- 3.
in einem Unternehmen zur Abgabe von Milch oder in einem erlaubnispflichtigen Betrieb nach § 17 ohne Erlaubnis als Stellvertreter (§ 15) tätig ist.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Mitwirkungs- oder Unterstützungspflicht nach § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 des Lebensmittelgesetzes zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 48
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 44 oder § 45 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 46 oder § 47 bezieht, können eingezogen werden.
§ 49
Die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 44 bis 47 gelten entsprechend, soweit sich die Tat auf die in § 35 Abs. 1 oder in einer Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 2 bezeichneten Milcherzeugnisse bezieht."
- 6.
§ 53 wird aufgehoben.