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§ 8b SächsRiG - Teilzeitbeschäftigung

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. 1.
    das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
  2. 2.
    zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  3. 3.
    der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden,
  4. 4.
    der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 82, 83 SächsBG Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

(3) Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 2 Nr. 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 82 Abs. 2 Satz 3 SächsBG gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Absatz 2 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(4) In besonderen Härtefällen soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes zugelassen werden, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.

(5) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.