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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 22 UAG - Sachverständige

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-4

(1) Auf Sachverständige finden die §§ 19 bis 21 entsprechende Anwendung, soweit nicht die nachfolgenden Vorschriften abweichende Regelungen treffen.

(2) Die Auswahl der Sachverständigen erfolgt durch den Untersuchungsausschuss; die Rechte der antragstellenden Mitglieder nach § 15 Absatz 2 sind zu berücksichtigen.

(3) Der Untersuchungsausschuss soll mit den Sachverständigen darüber eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist das Gutachten erstellt wird. Sollen Sachverständige mit einem Auftrag wie der Sichtung und Vorauswahl von Beweismitteln oder der Gliederung wesentlicher Teile des Untersuchungsstoffes betraut werden, soll der Gutachtenauftrag einvernehmlich mit den Sachverständigen erteilt werden.

(4) Sachverständige haben das Gutachten innerhalb der vereinbarten Frist unparteiisch, vollständig und wahrheitsgemäß zu erstatten. Auf Verlangen des Untersuchungsausschusses ist das Gutachten schriftlich zu erstellen und mündlich zu erläutern.

(5) Weigern sich die zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, nach Absatz 3 Satz 1 eine angemessene Frist zu vereinbaren, oder versäumen sie die vereinbarte Frist, so kann die oder der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses beim zuständigen Gericht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 10 000 Euro beantragen. Dasselbe gilt, wenn die ordnungsgemäß geladenen Sachverständigen nicht erscheinen oder sich weigern, ihr Gutachten zu erstatten oder zu erläutern; in diesen Fällen kann der Untersuchungsausschuss zugleich den Sachverständigen die durch ihre Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegen. § 18 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Werden Sachverständige mit einem Auftrag im Sinne von Absatz 3 Satz 2 betraut, haben sie entsprechend § 16 das Recht auf Zutritt zu Behörden, Dienststellen und Einrichtungen sowie auf Auskünfte und Vorlage von Beweismitteln. Sie können den Herausgabeanspruch entsprechend § 23 Absatz 1 und 4 geltend machen. Werden ihnen Rechte gemäß Satz 1 nicht gewährt, bedarf es eines Beweisbeschlusses gemäß § 15 Absatz 1. Die Sachverständigen können Personen informatorisch anhören.