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§ 29 NJG - Vorübergehende Dienstleistungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) 1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind (Niederlassungsstaat), zur Ausübung einer Tätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher für behördliche oder notarielle Zwecke, Gebärdensprachdolmetscherin, Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzerin oder Übersetzer oder einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und diese Tätigkeit in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen), werden für die Dauer eines Jahres in die gemeinsame Datenbank nach § 9 Abs. 2 Satz 2 GDolmG eingetragen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, und dürfen diese Tätigkeit für die Dauer der Eintragung auf dem Gebiet des Landes mit denselben Rechten und Pflichten wie eine nach diesem Gesetz allgemein beeidigte Dolmetscherin oder ein allgemein beeidigter Dolmetscher für behördliche oder notarielle Zwecke, eine nach diesem Gesetz allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin, ein nach diesem Gesetz allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher, eine nach diesem Gesetz ermächtigte Übersetzerin oder ein nach diesem Gesetz ermächtigter Übersetzer ausüben. 2Für die Datenverarbeitung im Übrigen gilt § 28 entsprechend. 3Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit in dem Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. 4Ob Tätigkeiten nach Satz 1 vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen.

(2) 1Die Aufnahme in die gemeinsame Datenbank setzt voraus, dass dem Landgericht Hannover die Aufnahme vorübergehender Dienstleistungen in Niedersachsen schriftlich oder auf einem elektronischen Übermittlungsweg nach § 24 Abs. 2 gemeldet wird. 2Die Meldung muss die in die gemeinsame Datenbank nach § 28 Abs. 2 Satz 1 aufzunehmenden Angaben enthalten. 3Ihr sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. 1.

    eine Bescheinigung darüber, dass die Person im Niederlassungsstaat zur Ausübung einer in Absatz 1 Satz 1 genannten oder einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

  2. 2.

    ein Berufsqualifikationsnachweis im Sinne des § 23 Abs. 3, Abs. 6 Nr. 4 und Abs. 7,

  3. 3.

    wenn die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, und

  4. 4.

    ein Nachweis darüber, unter welcher Berufsbezeichnung die Tätigkeit im Niederlassungsstaat ausgeübt wird.

(3) 1Die Eintragung in die gemeinsame Datenbank wird um jeweils ein Jahr verlängert, wenn die Person rechtzeitig vor Ablauf eines Jahres meldet, dass sie weiterhin vorübergehende Dienstleistungen in Niedersachsen erbringen will. 2In diesem Fall ist erneut eine Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 oder, wenn die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, eine Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 vorzulegen.

(4) 1Sobald die Meldung vollständig vorliegt, spätestens nach einem Monat, nimmt das Landgericht Hannover die Eintragung in die gemeinsame Datenbank für ein Jahr oder die Verlängerung der Eintragung um ein Jahr vor und unterrichtet die Person darüber. 2Neben den Angaben nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GDolmG sind in die gemeinsame Datenbank aufzunehmen

  1. 1.

    die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Niederlassungsstaat ausgeübt wird,

  2. 2.

    falls die Tätigkeit im Niederlassungsstaat zulassungspflichtig ist, den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, andernfalls die Angabe, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht zulassungspflichtig ist.

(5) 1Vorübergehende Dienstleistungen sind unter der Berufsbezeichnung auszuüben, unter der sie im Niederlassungsstaat erbracht werden; die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaates geführt. 2Eine Verwechslung mit den in § 22a Abs. 2 und § 25 Abs. 3 aufgeführten Bezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

(6) Das Landgericht Hannover kann eine vorübergehend in die gemeinsame Datenbank eingetragene Person aus der gemeinsamen Datenbank löschen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung, insbesondere die in der Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 dokumentierten Umstände, nicht mehr vorliegen oder die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung zurückgenommen oder widerrufen werden könnte.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Richtlinie 2005/36/EG nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.

(8) 1Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. 2Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 Satz 1 auch elektronisch übermittelt werden. 3Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 2 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten kann sich das Landgericht Hannover an die zuständige Stelle des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Person, die die Unterlagen übermittelt hat, auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. 4Beide Maßnahmen hemmen nicht den Lauf der Frist nach Absatz 4 Satz 1.