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  • ab 01.06.1992 (aktuelle Fassung)

§ 217 LVwG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr dürfen nur gegen die nach den §§ 218 oder 219 verantwortlichen Personen gerichtet werden, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.