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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 107 SBG - Unabhängigkeit der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Amtliche Abkürzung
SBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1

Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt oder bevorzugt werden.