§ 16 ApoG - Zweigapotheken
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
- Amtliche Abkürzung
- ApoG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2121-2
(1) Tritt infolge Fehlens einer Apotheke ein Notstand in der Arzneimittelversorgung ein, so kann die zuständige Behörde dem Inhaber einer nahe gelegenen Apotheke auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke erteilen, wenn dieser die dafür vorgeschriebenen Räume nachweist.
(2) 1Zweigapotheken müssen verwaltet werden. 2§ 13 gilt entsprechend.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll einem Apotheker nicht für mehr als eine Zweigapotheke erteilt werden.
(4) Die Erlaubnis wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt; sie kann erneut erteilt werden.