§ 17 BtOG - Finanzielle Ausstattung
Bibliographie
- Titel
- Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
- Amtliche Abkürzung
- BtOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 404-33
1Anerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 obliegenden Aufgaben. 2Das Nähere regelt das Landesrecht.