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§ 64 HRG - Fachbereich

Bibliographie

Titel
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Amtliche Abkürzung
HRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-3

(1) 1Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. 2Er trägt dafür Sorge, daß seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und seine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können.

(2) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat und der Fachbereichssprecher.

(3) Der Fachbereichsrat ist zuständig in allen Forschung und Lehre betreffenden Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit des Fachbereichssprechers landesrechtlich bestimmt ist.

(4) 1Der Fachbereichssprecher ist Vorsitzender des Fachbereichsrats. 2Der Fachbereichssprecher vollzieht die Beschlüsse des Fachbereichsrats und führt die Geschäfte des Fachbereichs in eigener Zuständigkeit. 3Er entscheidet über die Verwendung der wissenschaftlichen, künstlerischen und sonstigen Mitarbeiter des Fachbereichs, soweit diese nicht einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer Betriebseinheit des Fachbereichs zugewiesen sind.

(5) 1Zum Fachbereichssprecher ist vom Fachbereichsrat ein ihm angehörender Professor zu wählen. 2Sieht das Landesrecht vor, daß die Fachbereichssprecher dem Kollegialorgan nach § 38 Abs. 3 Satz 2 stimmberechtigt angehören und daß die Vertreter der Professorengruppe nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in diesem Organ nur zusammen mit den Fachbereichssprechern über die absolute Mehrheit der Sitze und der Stimmen verfügen, so bedarf die Wahl des Fachbereichssprechers außer der Mehrheit des Fachbereichsrats auch der Mehrheit der ihm angehörenden Professoren; § 38 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Für Hochschulen, deren Größe und Aufgabenstellung die Bildung von Fachbereichen nicht erfordert, kann das Land Ausnahmen vorsehen.