§ 3 SchwpestV - Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- SchwpestV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7831-1-41-20
(1) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen
- 1.
für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
- 2.
für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden,
- a)
eine Untersuchung,
- b)
eine Absonderung,
- c)
eine behördliche Beobachtung.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, dass serologisch positive Tiere nicht in einen Bestand verbracht oder eingestellt werden dürfen. Sie kann das Einstellen von Schweinen aus anderen Beständen in unter Impfschutz stehende Bestände von einer Genehmigung abhängig machen.