§ 3 SchwpestV - Behördliche Anordnungen

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
SchwpestV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7831-1-41-20

Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,

  1. 1.

    für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,

  2. 2.

    für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden,

    1. a)

      eine Untersuchung,

    2. b)

      eine Absonderung,

    3. c)

      eine behördliche Beobachtung

anordnen.