§ 125 LPersVG - Durchführungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Personalvertretungsgesetz - LPersVG - )
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Die Landesregierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften, insbesondere eine Wahlordnung, die folgende Regelungen enthalten muss:
- 1.die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
- 2.die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Ansprüchen,
- 3.die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
- 4.das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 5.die Stimmabgabe,
- 6.die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 7.die Aufbewahrung von Wahlakten,
- 8.die Höhe der Aufwandentschädigungen nach § 44.