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§ 57 NPersVG - Teilnahme der Jugend- und Auszubildendenvertretung an Sitzungen der Stufenvertretungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) 1Zu den Sitzungen von Stufenvertretungen, in denen Angelegenheiten im Sinne des § 56 Abs. 2 verhandelt werden, ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung einzuladen, die von der Angelegenheit betroffen ist. 2Ist eine Angelegenheit keiner bestimmten Jugend- und Auszubildendenvertretung zuzuordnen, so hat die Stufenvertretung die nach Absatz 2 bestimmte Vertretung einzuladen. 3An der Sitzung sollen bis zu drei Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen. 4§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Der Hauptpersonalrat beruft die Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die bei den Dienststellen des Geschäftsbereichs der zuständigen obersten Dienstbehörde gewählt worden sind, spätestens sechs Wochen nach Beginn ihrer regelmäßigen Amtszeit zu einer Versammlung ein, in der die in Absatz 1 Satz 2 genannten Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestimmt werden. 2Jede in der Versammlung anwesende Jugend- und Auszubildendenvertretung verfügt über eine Stimme. 3Für jede in Betracht kommende Stufenvertretung ist eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bestimmen. 4Dieselbe Jugend- und Auszubildendenvertretung kann für mehrere Stufenvertretungen bestimmt werden. 5Zusätzliche Jugend- und Auszubildendenvertretungen sollen für den Fall bestimmt werden, dass eine Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzungsteilnahme verhindert ist.