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§ 49 SVWO - Ausstattung der Wahlräume

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Amtliche Abkürzung
SVWO
Normtyp
Satzung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
827-6-3

Der Wahlausschuss stellt in jedem Wahlraum sicher, dass jeder Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann und dass verschließbare Wahlurnen für die Aufnahme der Stimmzettel bereitstehen.