§ 46 ThürWaldGZusammenwirken von Forstbehörden und Naturschutzbehörden bei Naturschutzmaßnahmen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
790-4

Die Forst- und Naturschutzbehörden arbeiten eng zusammen, um die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten sowie die Voraussetzungen für die Erholung des Menschen in der Natur nachhaltig zu sichern. Die Forst- und Naturschutzbehörden stimmen sich unter Wahrung der eigenen Kompetenzen gegenseitig ab und koordinieren die durchzuführenden Maßnahmen.