§ 46 ThürWaldG - Satzung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Amtliche Abkürzung
ThürWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
790-4

(1) Die Waldgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben, in der die Rechtsverhältnisse der Waldgenossenschaft im Rahmen dieses Gesetzes zu regeln sind.

(2) Die Satzung muss den Namen und den Sitz der Waldgenossenschaft angeben und mindestens Regelungen enthalten über

  1. 1.

    die Verwaltung und Vertretung der Waldgenossenschaft,

  2. 2.

    die Einberufung, Vertretung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung,

  3. 3.

    die Wahl, Wahlperiode und Beschlussfassung des Vorstands,

  4. 4.

    die Rechte und Pflichten der Mitglieder im Verhältnis ihrer Anteilberechtigung,

  5. 5.

    das Haushaltswesen sowie die Rechnungsführung,

  6. 6.

    die Aufnahme von Darlehen und

  7. 7.

    die Grundstücke unter Beachtung von § 28 Grundbuchordnung.

(3) Eine vor dem Inkrafttreten des Thüringer Waldgenossenschaftsgesetzes vom 16. April 1999 (GVBl. S. 247) beschlossene Satzung ist bis auf § 46 Abs. 2 Nr. 7 den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Die geänderte Satzung ist der obersten Forstbehörde bis zum 31. Dezember 2011 zur Genehmigung vorzulegen. Die oberste Forstbehörde kann in begründeten Fällen auf Antrag eine Fristverlängerung genehmigen. Bis zur Genehmigung der Satzungsänderung richten sich die Rechtsverhältnisse der Waldgenossenschaft nach der bisherigen Satzung. Wird eine geänderte Satzung nicht rechtzeitig vorgelegt, kann die Waldgenossenschaft durch die oberste Forstbehörde aufgelöst werden. Die Bestimmung des § 55 Abs. 3 findet Anwendung.

(4) Satzungsänderungen sind der obersten Forstbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, sofern die Satzung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.