§ 42d ThürAbgG - Geldwerte Zuwendungen (Spenden)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Mitglieder des Landtags dürfen ihnen gegenleistungslos zur Verfügung gestellte geldwerte Zuwendungen aller Art zur Unterstützung ihrer politischen Tätigkeit (Spenden) nicht annehmen. Parteispenden nach dem Parteiengesetz bleiben hiervon unberührt.
(2) Geldwerte Zuwendungen aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen, zur Teilnahme an Veranstaltungen zur Darstellung der Standpunkte des Landtags oder seiner Fraktionen dürfen von Mitgliedern des Landtags angenommen werden, solange sie sozialadäquat sind und einen Wert von 50 Euro nicht übersteigen.
(3) Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Landtags als Gastgeschenk oder aus einem konkreten Anlass in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen dem Präsidenten ausgehändigt werden, wenn sie nicht sozialadäquat sind und einen Wert von 50 Euro übersteigen. Das Mitglied kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwerts an die Landeskasse zu behalten.
(4) Der Präsident entscheidet im Einvernehmen mit dem Vorstand über die Verwendung rechtswidrig angenommener und ausgehändigter geldwerter Zuwendungen (Absätze 1 bis 3).