§ 6 HZulG LSA - Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen mit studiengangsbezogenen oder studiengangsspezifischen Eignungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- HZulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.21
(1) In Studiengängen, die den Nachweis einer besonderen studiengangsbezogenen Eignung erfordern, werden die Studienplätze überwiegend nach dem Grad der durch eine Prüfung festgestellten Eignung vergeben. In diesem Fall sind nach Abzug der Vorabquoten (Artikel 12 des Staatsvertrages) 20 vom Hundert der Studienplätze für die Zulassung nach Wartezeit vorzusehen.
(2) In Studiengängen, für die der Nachweis einer studiengangsspezifischen Eignung nach Genehmigung einer entsprechenden Prüfungsordnung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung erbracht werden kann, sind neben dem durch die Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Grad der Qualifikation (Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages) das Ergebnis der Prüfung der studiengangsspezifischen Eignung zu gleichen Teilen zu berücksichtigen. In diesem Fall sind nach Abzug der Vorabquoten (Artikel 12 des Staatsvertrages) 10 vom Hundert der Studienplätze ausschließlich nach dem Ergebnis der Eignungsfeststellung und 20 vom Hundert der Studienplätze für die Zulassung nach Wartezeit vorzusehen.
(3) Die Feststellung des Grades der Eignung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 erfolgt durch die Hochschulen.