§ 6 HZulG LSA - Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen mit besonderen Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HZulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.21
(1) In Studiengängen, die den Nachweis einer besonderen studiengangsbezogenen Befähigung erfordern, werden die Studienplätze überwiegend nach dem Grad der durch eine Prüfung festgestellten Befähigung vergeben. In diesem Fall sind nach Abzug der Vorabquoten gemäß Artikel 9 des Staatsvertrages 20 vom Hundert der Studienplätze für die Zulassung nach Wartezeit vorzusehen.
(2) In Studiengängen, in denen neben der Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis einer speziellen Eignung für einen einzelnen Studiengang festgestellt werden kann, sind nach Abzug der Vorabquoten gemäß Artikel 9 des Staatsvertrages 80 v. H. nach dem Grad der Qualifikation in Verbindung mit dem Ergebnis der Eignungsfeststellung zu vergeben und 20 v. H. der Studienplätze für die Zulassung nach Wartezeit vorzusehen.
(3) In Studiengängen, in denen neben der Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis weiterer darüber hinausgehender Zulassungskriterien gefordert werden kann, sind nach Abzug der Vorabquoten gemäß Artikel 9 des Staatsvertrages 80 v. H. nach dem Grad der Qualifikation in Verbindung mit den darüber hinausgehenden Zulassungskriterien zu vergeben und 20 v. H. der Studienplätze für die Zulassung nach Wartezeit vorzusehen.