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§ 5 KHG LSA - Art der Einzelförderung

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG LSA)
Amtliche Abkürzung
KHG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2126.1

(1) Zur Förderung nach § 9 KHG werden den Krankenhausträgern Finanzierungsmittel gewährt. An Stelle dieser Mittel kann

  1. 1.
    der Schuldendienst von Darlehn (Verzinsung, Tilgung und Verwaltungskosten), die für die Investitionskosten aufgenommen sind oder
  2. 2.
    ein Ausgleich für Kapitalkosten des Krankenhausträgers gewährt werden, Satz 2 gilt, soweit Darlehn oder Eigenmittel mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zur Finanzierung der förderfähigen Investitionen verwandt worden sind.

(2) Investitionsmittel können auf Antrag des Krankenhausträgers ganz oder teilweise als Festbetrag gewährt werden.

(3) Als Investitionskosten gelten nicht die Kosten des Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und im Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser.