§ 2 BesVersAnpG 2009/2010 NRW - Anpassung der Besoldung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2009/2010 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 Nordrhein-Westfalen - BesVersAnpG 2009/2010 NRW)
- Amtliche Abkürzung
- BesVersAnpG 2009/2010 NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter werden ab 1. März 2009 folgende Dienstbezüge wie folgt erhöht:
- 1.
die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnungen H und C um jeweils 20 Euro und
- 2.
die Anwärtergrundbeträge um jeweils 60 Euro sowie
- 3.
um 3,0 vom Hundert
- a)
die nach Nummer 1 erhöhten Grundgehaltssätze,
- b)
der Familienzuschlag,
- c)
der Anrechnungsbetrag nach § 4 des Landesbesoldungsgesetzes,
- d)
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BGBl. I S. 3020 -, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 - BGBl. I S. 1466 -),
- e)
die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b der weiter geltenden Besoldungsordnung C,
- f)
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H,
- g)
die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322)
- h)
die Amtszulagen von Richterinnen und Richtern nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590),
- i)
die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774),
- j)
die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798),
- 4.
um 2,55 vom Hundert der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.
(2) Für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter werden ab 1. März 2010 erhöht
- 1.
um 1,2 vom Hundert
- a)
die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Dienstbezüge,
- b)
die nach Absatz 1 Nummer 2 erhöhten Anwärtergrundbeträge,
- 2.
um 1,02 vom Hundert der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.
(3) Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.
Gemäß Artikel 5 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2009/2010 sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570) wird das Finanzministerium ermächtigt, die nach Artikel 1 §§ 2 und 3 erhöhten Beträge im Ministerialblatt des Landes bekannt zu machen. Siehe hierzu Bek. d. Finanzministeriums vom 12. Januar 2010 (MBl. NRW. S. 56).