§ 4 SächsStrG - Straßenverzeichnisse und Straßennummern
Bibliographie
- Titel
- Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 471-4
Für die Staatsstraßen und Kreisstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Die oberste Straßenbaubehörde bestimmt die Nummerierung der Staatsstraßen und Kreisstraßen. Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen werden die Verzeichnisse in vereinfachter Form (Bestandsverzeichnisse) geführt. Die Straßenverzeichnisse für die Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen werden von der obersten Straßenbaubehörde, die Bestandsverzeichnisse von den Straßenbaubehörden geführt. Das Nähere über Zuständigkeit der Behörden, Einrichtung und Inhalt der Verzeichnisse und die Einsichtnahme in diese wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit geregelt.